Weg mit dem Schnüffelparagrafen 129!
[Druckversion] Thema: Solidarität - Sozialistische Zeitung, Nr. 63, November 07, Deutschland: Politik allgemein, veröffentlicht: 15.11.2007
Schluss mit der Kriminalisierung von Linken
Der „Heiße Herbst“ der RAF beschert uns mehr als nur Medienrummel.
Linke sind immer wieder Repressionen ausgesetzt, die mit Mitteln aus der
RAF-Zeit umgesetzt werden.
von Bianca Suttner, Kassel
Als „Lex RAF“ wurde 1976 der § 129 verschärft. Der Abschnitt A wurde
eingeführt, der die „Bildung terroristischer Vereinigungen“ unter Strafe
stellt.
Aktuell wird mit Hilfe des § 129a gegen Linke ermittelt. Razzien vor dem
G8-Gipfel wurden damit begründet.
Mit dem gleichen Paragrafen wird aktuell sieben Personen vorgeworfen,
der militanten gruppe anzugehören. Drei Männer wurden verhaftet, als sie
versuchten, einen Bundeswehr-LKW anzuzünden. Das wäre wohl eine Straftat
– angeklagt werden sie aber wegen der Mitgliedschaft in einer
„terroristischen Vereinigung“. Deshalb sitzen sie seit dem Sommer in
Untersuchungshaft.
Weil die Anklage wenig in der Hand hat, konstruiert sie wilde
Verbindungen: Dem Berliner Andrej H. wird vorgeworfen, mit seinen
wissenschaftlichen Schriften geistiger Verursacher von Anschlägen zu
sein. Die Polizei hatte über Google Übereinstimmungen zwischen
Bekennerschreiben und seinen Texten gefunden. Nämlich neun auffallende
Wörter, darunter „Prekarisierung“, „drakonisch“ und
„marxistisch-leninistisch“. Auch er wurde verhaftet. Dank massiver
Proteste wurde seine Haft aufgehoben, die Ermittlungen und Anklagen
gehen aber gegen alle weiter.
Schnüffelparagraf
Dieser aktuelle Fall macht deutlich: Mit fadenscheinigen Begründungen
werden Verhaftungen durchgeführt. Mit der Keule angeblicher
„Terrorismus“-Bekämpfung werden weitgehende Überwachungen,
Durchsuchungen und das massenhafte Speichern von Daten ermöglicht.
Rechststaatliche Standards werden ausgehebelt (zum Beispiel durch
isolierte Einzelhaft und eingeschränkten Kontakt zum Anwalt).
Dabei kommt es in weniger als fünf Prozent der Ermittlungsverfahren mit
dem § 129a zu Verurteilungen. Das unterstreicht, dass der Paragraf vor
allem dem Ausforschen dient.
Gesinnungsparagraf
Dass Personen wie Andrej verhaftet werden ist kein Ausrutscher, sondern
eine grundlegende Eigenschaft des § 129a: Bestraft wird nicht nur das
Begehen einer Straftat, sondern bereits das „Unterstützen“ und „Werben“
für eine (angebliche) „terroristische Vereinigung“.
Der § 129a ermöglicht so, Personen nicht für ihre Taten, sondern für
ihre Gesinnung zu verurteilen.
Seit Monaten diskutiert die Regierung, den Paragrafen weiter zu
verschärfen. Die Anwendung des Paragrafen soll auch für Einzeltäter
möglich werden. Damit mutiert der Paragraf endgültig zum
Gesinnungsparagrafen.
Die aktuellen Fälle machen mal wieder deutlich, dass der § 129a in der
Praxis vor allem gegen linke AktivistInnen eingesetzt wird. So kommen
auf 98 Verfahren gegen Linke etwa zwei gegen Rechte.
Auch vor der Einführung des Terrorismus-Paragrafen war die staatliche
Verfolgung von Linken gang und gäbe. Vor 1976 wurde der ältere § 129 (zu
„kriminellen Vereinigungen“) zur Verfolgung von KommunistInnen benutzt,
vor allem nach dem KPD-Verbot. Eine politische Partei wurde also zur
„kriminellen Vereinigung“ umdefiniert. Deshalb muss nicht nur der
Abschnitt A weg, sondern der ganze § 129.
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